Satzung

der Dürkheimer Judo Vereinigung 1959 e.V.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 14.03.2012

[PDF-Download]


Inhalt

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Ehrenmitglieder
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Geschäftsjahr
§ 8 Haftung des Vereins
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 12 Stimmrecht
§ 13 Vorstand
§ 14 Gesamtvorstand
§ 15 Beirat
§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Auflösung
§ 18 Wirksamkeit
§ 19 Datenschutz


§ 1 Name und Sitz

  1. Der im Jahre 1959 in Bad Dürkheim gegründete Verein führt den Namen
    Dürkheimer Judo Vereinigung 1959 e.V.;
    abgekürzt: DJVgg
  2. Der Sitz des Vereins ist Bad Dürkheim.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen, VR 10320, eingetragen und
    führt den Zusatz "e.V.".

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein fördert Judo und gegebenenfalls andere Budo-Sportarten als Körper- und Geisteskultur.
  2. Die Dürkheimer Judo Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Zum Begriff Sport gehören nach dem allgemeinen Verständnis alle durch Bewegung, Spiel oder Wettkampf ausgeführten körperlichen Aktivitäten von Menschen zum Zwecke körperlicher Ertüchtigung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Einrichtung eines geordneten Trainingsbetriebes und der Teilnahme an Wettkämpfen verwirklicht.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
  6. Die Dürkheimer Judo Vereinigung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  7. Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dienen:
    • Werbung in öffentlichen Veranstaltungen und Presse,
    • Durchführung eines geordneten Trainingsbetriebes.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats der Antragstellung.
  5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:

    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch Austritt des Mitglieds
    c) durch Ausschluss aus dem Verein

  2. Der Austritt erflogt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden, dem/der Kassierer(in). Kündigungen sind jeweils halbjährlich zum 30.06. bzw. 31.12. mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen vor diesen Terminen möglich. Rückwirkend gestellte Kündigungen sind nicht möglich
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr – nicht gezahlt hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Ehrenmitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Personen, die sich in ganz besonderer Weise um den Judosport verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen.
  2. Mitgliedsbeiträge werden von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden nicht erhoben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Gebühren und Umlagen festsetzen.
  2. Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Sie sind im Voraus fällig und werden grundsätzlich bargeldlos per Lastschriftverfahren eingezogen.
  4. In besonderen Härtefällen kann der Gesamtvorstand über den Erlaß von Beitragszahlungen, Gebühren oder Umlagen entscheiden.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 8 Haftung des Vereins

Der Verein schließt eine Sportunfallversicherung und Haftpflichtversicherung für seine Mitglieder ab.


§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) der Gesamtvorstand und
d) der Beirat.


§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Dürkheimer Judo Vereinigung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten und sollte jeweils im ersten Vierteljahr einberufen werden. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
  3. Der Gesamtvorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Gesamtvorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied sowie von den Mitgliedern des Gesamtvorstandes gestellt werden. Sie müssen mindestens sieben Tage vor der Versammlung, schriftlich und ausreichend begründet, dem Gesamtvorstand vorliegen.
  5. Anträge, deren Dringlichkeit sich erst aus dem Versammlungsablauf ergeben (Dringlichkeitsanträge), bedürfen einer 2/3 (Zweidrittel) Mehrheit, um behandelt zu werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Mitgliedern(innen) wird das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung eingeräumt. Das Teilnahmerecht umfasst die Anwesenheit von Anfang bis zum Ende der Versammlung und das Recht auf Gehör und damit Rederecht. Die Erziehungsberechtigten haben jedoch als Nicht-Mitglieder kein Stimmrecht (vgl. § 3 Abs. 3 und § 12 Abs 1.).
  8. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über Satzungsänderungen sind mit ¾ (Dreiviertel)-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. Zur Durchführung der Wahlen ist ein Versammlungsleiter/in (Wahlleiter/in) zu wählen, der/die nicht dem bestehenden Gesamtvorstand oder Beirat angehört. Kandidieren mehrere Mitglieder erfolgt grundsätzlich geheime Wahl. Bei Abwesenheit ist eine Wahl möglich, wenn die Bereitschaft zur Kandidatur für eine bestimmte Funktion schriftlich vorliegt.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/ Protokollführerin zu unterzeichnen.
  11. Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen per Email, per Aushang in den jeweiligen Sporthallen (in denen die DJVgg 1959 e.V. aktiv Training erteilt, durch Veröffentlichung auf der offiziellen Vereinshomepage oder auf dem Postweg. Darüber entscheidet der Gesamtvorstand nach Antragsstellung.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Feststellen der ordnungsgemäßen Einberufung
  2. Feststellen des Stimmrechts
  3. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes
  4. Entgegennahme des Berichts des Beirates
  5. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer(innen)
  6. Aussprache über die Berichte
  7. Wahl eines/einer Versammlungsleiteres(in) zur Durchführung der Tagesordnungspunkte acht und neun
  8. Entlastung des Gesamtvorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer(innen)
  9. Neuwahl des Gesamtvorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer(innen)
  10. Festsetzung der Beiträge, Gebühren und Umlagen
  11. Entscheidungen über Anträge
  12. Ehrung von verdienten Mitgliedern
  13. Änderung oder Neufassung der Satzung
  14. Vereinsauflösung

§ 12 Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16 (sechzehnten) Lebensjahr an.
  2. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  3. Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende des Vereins haben je eine Stimme, die ebenfalls nicht übertragbar ist.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus:

    a) dem/der Vorsitzenden (1. Vorsitzende) und
    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende).

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten (Einzelvertretungsbefugnis).
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der/die 1. und 2. Vorsitzende bleiben solange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung diese beiden Ämter neu besetzt werden.

§ 14 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

    a. dem/der Vorsitzenden (1. Vorsitzende),
    b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende).
    c. dem/der Sportwart/in
    d. dem/der Jugendwart/in
    e. dem/der Kassenwart/in,
    f. dem/der Schriftführer/in
    g. dem/der EDV-Beauftragten.

  2. Der Gesamtvorstand ist für die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Dürkheimer Judo Vereinigung zuständig.
  3. Die Aufteilung der Geschäfte des Gesamtvorstandes regelt die Geschäftsordnung.
  4. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Reihenfolge der Wahl ergibt sich aus Abs.1 a) bis g).
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder kann bei einer Neuwahl ein Amt nicht besetzt werden, kann der Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Dies gilt nicht für den/die 1. oder 2. Vorsitzende( n).
  6. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Gesamtvorstand zusammen mit dem Beirat einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstand verlangt wird.
  7. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 (drei) Mitglieder anwesend sind.
  8. Entscheidungen im Gesamtvorstand werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende den Ausschlag.
  9. Der Gesamtvorstand kann Entscheidungen im sogenannten Email-Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit treffen. Diese Entscheidungen sind zu protokollieren. Antragsberechtigt ist nur der geschäftsführende Vorstand.

§ 15 Beirat

  1. Der Verein hat einen Beirat. Der Beirat besteht aus einer Anzahl von Mitgliedern, deren Zahl ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe den Gesamtvorstand zu beraten und zu unterstützen. Hierzu sind alle Mitglieder des Beirates zu den Gesamtvorstandssitzungen einzuladen.
  3. Der Beirat wird auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Beirates vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder kann bei einer Neuwahl ein Amt nicht besetzt werden, kann der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
  4. Ergibt sich der Bedarf für ein weiteres Mitglied im Beirat unterjährig, also nach einer Mitgliederversammlung kann der Gesamtvorstand geeignete Personen bis zur nächsten Mitgliederversammlung für das vorgesehene Amt benennen.

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird jährlich durch die Kassenprüfer/ innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl findet zusammen mit der Wahl des Gesamtvorstandes statt.
  3. Kein/Keine Kassenprüfer/in darf ein Amt im Gesamtvorstand ausüben.

§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine, eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
  2. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ (Dreiviertel) der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen wird.
  4. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden (§ 61 Abs. 2 AO).

§ 18 Wirksamkeit

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02. April 2011 vorgelegt und beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung in vollen Umfang.


§ 19 Datenschutz

Mit dem Beitritt nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV-System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuergesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.


Bad Dürkheim, den 02. April 2011